Nach einem unverschuldeten Unfall hast du die Wahl. Du kannst reparieren lassen und die Rechnung einreichen — oder du lässt dir auszahlen, was die Reparatur laut Gutachten kosten würde, und entscheidest selbst, was mit dem Auto passiert. Der zweite Weg heißt fiktive Abrechnung: Der Schaden wird nach Gutachten berechnet, nicht nach Rechnung.
Möglich ist das, weil das Gesetz dir den Geldbetrag zuspricht, der zur Wiederherstellung erforderlich ist — und dir überlässt, wie du ihn verwendest. Du darfst günstiger reparieren, in Eigenregie schrauben oder mit dem Schaden weiterfahren. Der Betrag bleibt derselbe, denn ersetzt wird der objektiv erforderliche Aufwand — was du tatsächlich ausgegeben hast, geht den Versicherer nichts an. Eine Reparaturrechnung musst du nicht vorlegen. Nur wenn du sie selbst zur Grundlage deiner Forderung machst, wirst du an ihr gemessen.
Diese Freiheit kostet allerdings. Die Mehrwertsteuer fällt weg, weil sie nicht angefallen ist — bei 6.000 Euro netto kalkulierter Reparatur sind das 1.140 Euro. Bei UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten kommt es darauf an, ob sie in deiner Region bei markengebundenen Fachwerkstätten üblich sind; bei der Beilackierung darauf, ob sie technisch erforderlich ist. Nutzungsausfall bekommst du auch ohne Reparatur, aber nur für die Tage, an denen du das Auto tatsächlich nicht nutzen konntest.
Unterm Strich bringt die konkrete Abrechnung in den allermeisten Fällen mehr Geld — schon wegen der Steuer. Fiktiv lohnt sich, wenn du das Fahrzeug ohnehin nicht reparieren lassen willst, günstiger reparieren kannst oder es verkaufen möchtest. Wer fiktiv abrechnet, sollte das bewusst tun, nicht aus Versehen: Wer erst auszahlen lässt und später doch repariert, darf zwar zur konkreten Abrechnung wechseln — aber nicht die Rosinen aus beiden Wegen picken.
Der Maßstab ist nicht, was angefallen ist, sondern was zur Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt deiner Region erforderlich wäre.
Rechtsgrundlage
Das Porsche-Urteil erlaubt dir, der fiktiven Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen (BGH VI ZR 398/02).
Nicht verwechseln mit
Konkrete Abrechnung — Du reparierst tatsächlich und reichst die Rechnung ein, inklusive Steuer.