Der Sinn dahinter: Wer sein beschädigtes Auto weiterfährt, verwertet den Restwert gar nicht. Ihn trotzdem abzuziehen, würde einen Erlös unterstellen, den es nicht gibt. Voraussetzung ist deshalb, dass du das Fahrzeug tatsächlich weiternutzt — der Bundesgerichtshof verlangt dafür in der Regel mindestens sechs Monate (VI ZR 192/05). Die sechs Monate sind dabei ein Beweisanzeichen, keine starre Frist: Verkaufst du früher oder stellst das Auto ab, musst du die ernsthafte Weiternutzung anders belegen — gelingt das nicht, sinkt der Anspruch rückwirkend auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert, also den Wiederbeschaffungsaufwand.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens muss das Fahrzeug verkehrssicher sein; ist es das nicht, darfst du zumindest so weit reparieren lassen, dass es wieder fahrbereit ist. Zweitens gilt die Haltefrist nur oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands. Verglichen wird dabei der Reparaturaufwand, also Reparaturkosten samt merkantiler Wertminderung — dieselbe Größe wie bei der 130-Prozent-Regel. Liegt er ohnehin unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, bekommst du ihn ohne jede Bedingung — dort gibt es nichts zu sichern, weil der Versicherer bei keiner Rechenweise weniger zahlen müsste.

Nach oben ist bei 100 Prozent Schluss: Über den Wiederbeschaffungswert hinaus geht fiktiv gar nichts. Die 130-Prozent-Regel öffnet diesen Spielraum ausschließlich bei tatsächlicher, fachgerechter und vollständiger Reparatur. Wer oberhalb des Wiederbeschaffungswerts kalkuliert und trotzdem nur auf dem Papier abrechnen will, bekommt am Ende den Wiederbeschaffungsaufwand — und damit deutlich weniger, als im Gutachten steht.

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  1. 1Kurz schildern, was passiert istEin, zwei Sätze genügen — kein langes Formular.
  2. 2Fotos vom Schaden anhängenGesamtbild, Schadenstelle, Kennzeichen.
  3. 3Einschätzung bekommenOb sich ein Gutachten lohnt und welcher Nachweis passt.

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