Entscheidend ist das Wort erfüllungshalber: Die Forderung des Gutachters gegen dich erlischt nicht, sie ruht nur. Zahlt der Versicherer vollständig, ist die Sache erledigt. Kürzt er das Honorar — was regelmäßig vorkommt —, darf sich der Gutachter aber nicht sofort an dich halten: Er muss zuerst in zumutbarem Umfang versuchen, die abgetretene Forderung gegen den Versicherer durchzusetzen. Erst wenn das erfolglos bleibt, kann er den Restbetrag bei dir geltend machen, und zwar Zug um Zug gegen Rückabtretung. Der Gegensatz dazu wäre eine Abtretung an Erfüllungs statt: Dabei wärst du sofort und endgültig frei, und der Gutachter trüge das Ausfallrisiko allein. Diese Form ist selten, und sie steht dann ausdrücklich so im Papier.
Damit die Abtretung überhaupt wirksam ist, muss die Forderung bestimmt oder wenigstens bestimmbar bezeichnet sein: welches Schadenereignis, welcher Anspruch. Beziffert werden muss der Betrag dabei nicht — es genügt, dass sich später eindeutig sagen lässt, was abgetreten wurde. Pauschale Formulierungen über „sämtliche Ansprüche aus dem Unfall“ sind angreifbar — und für dich auch gefährlich, weil sie mehr abtreten, als der Zweck verlangt. Abgetreten gehört das Gutachterhonorar, nicht dein Fahrzeugschaden.
Ein Punkt wird oft übersehen: Der Schutz, den die Rechtsprechung dem Geschädigten beim Sachverständigenhonorar zubilligt — dass er die Angemessenheit nicht selbst überprüfen muss —, greift nicht in gleicher Weise, wenn der Gutachter aus abgetretenem Recht selbst klagt. Dann wird schärfer auf die Höhe geschaut. Und die Einwendungen aus deinem Vertrag bleiben bestehen: Was in der Honorarvereinbarung nicht sauber geregelt ist, kann der Versicherer auch dem Gutachter entgegenhalten.
Ein seriöses Büro sagt das alles vorher und setzt die Differenz notfalls selbst durch, statt sie dir zu schicken.
Nicht verwechseln mit
- BVSK-Honorarbefragung — Der Maßstab, an dem die Angemessenheit des abgetretenen Honorars gemessen wird.
- Werkstattrisiko — Derselbe Gedanke bei der Reparaturrechnung — dort trägt es der Schädiger.