Normalerweise gilt: Kostet die Reparatur mehr, als das Auto wert ist, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Die 130-Prozent-Regel durchbricht das. Sie erlaubt dir, dein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn der Aufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegt.

Dahinter steht das Integritätsinteresse: Das Recht erkennt an, dass ein Auto mehr ist als eine Zahl. Du kennst seine Geschichte, seine Macken, seinen Wartungszustand — ein fremdes Fahrzeug mit demselben Marktwert ist eben nicht dasselbe Fahrzeug.

Gemessen wird der Reparaturaufwand einschließlich der merkantilen Wertminderung. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.400 Euro liegt die Grenze bei 13.520 Euro: 13.400 Euro werden bezahlt, 13.600 Euro nicht mehr — und dann gibt es keinen Cent über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus. Die Grenze ist hart, nicht ungefähr. Sie misst allerdings den tatsächlichen Reparaturverlauf: Lag das Gutachten darüber und schaffst du die fachgerechte Reparatur trotzdem darunter, ist sie eingehalten — und lag es darunter, während erst bei der Zerlegung unvorhersehbare Mehrkosten auftauchten, trägt sie der Schädiger als Prognoserisiko.

Beweisen musst du dein Interesse durch Verhalten, und zwar doppelt: vollständige, fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens — Gebrauchtteile sind dabei erlaubt — und Weiternutzung von in der Regel mindestens sechs Monaten. Die sechs Monate sind dabei kein starres Tatbestandsmerkmal, sondern das übliche Beweisanzeichen: Wer schon nach vier Monaten verkauft, muss erklären, warum es ihm trotzdem um das Fahrzeug ging — gelingt das nicht, fällt der Anspruch auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert zurück, und der Versicherer fordert die Differenz zurück. Eine Teilreparatur, die nur die Grenze unterschreiten soll, genügt ausdrücklich nicht.

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  1. 1Kurz schildern, was passiert istEin, zwei Sätze genügen — kein langes Formular.
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