Dein Gutachten rechnet mit den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Der Versicherer akzeptiert das nicht und legt der Abrechnung die Sätze eines günstigeren freien Betriebs zugrunde — oft aus einer Liste von Partnerwerkstätten. Das nennt man Verweisung, und es ist der schärfste Hebel in der Regulierung: Zwischen Vertragswerkstatt und freiem Betrieb liegen schnell 50 Euro je Stunde, über eine ganze Kalkulation vierstellige Beträge.

Zulässig ist sie nur unter Bedingungen, und die Beweislast liegt nicht bei dir. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass der genannte Betrieb technisch gleichwertig arbeitet, dir mühelos zugänglich ist und zu allgemeinen Marktpreisen abrechnet — nicht zu Sonderkonditionen, die er als Großkunde ausgehandelt hat.

Gründe, die gerade in deinem Fall dagegen sprechen, musst du allerdings selbst benennen. Die beiden wichtigsten: Bei Fahrzeugen bis etwa drei Jahren stehen Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzansprüche auf dem Spiel. Und bei einem lückenlos im Vertragshaus geführten Scheckheft beschädigt eine freie Reparatur den Wiederverkaufswert. In beiden Fällen ist die Verweisung regelmäßig unzumutbar.

Maßgeblich ist die Lage zum Unfallzeitpunkt. Lässt du später doch in einer freien Werkstatt reparieren, schadet dir das bei fiktiver Abrechnung nicht — das hat der Bundesgerichtshof 2026 ausdrücklich klargestellt. Bleiben Zweifel an der Gleichwertigkeit, gehen sie zulasten des Versicherers.

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