Bei einem Unfall im Ausland entscheidet nicht nur die Schuldfrage darüber, wie du deinen Schaden regulierst. Ebenso wichtig sind Unfallstaat, Zulassungsstaat des gegnerischen Fahrzeugs und das dort geltende Recht. Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kannst du den Anspruch meist über einen Schadenregulierungsbeauftragten in deinem Wohnsitzstaat und in deiner Sprache anmelden. Außerhalb dieses Bereichs kann der Weg über das Grüne-Karte-System oder unmittelbar über den gegnerischen Versicherer führen.
Was du noch am Unfallort sichern solltest
Verändere den Zustand nur so weit, wie es die Sicherheit verlangt. Bei Verletzten, einer unklaren Schuldfrage, erheblichen Schäden oder einem nicht fahrbereiten Auto rufst du die örtlichen Rettungs- beziehungsweise Polizeikräfte. Ob die Polizei auch bei einem reinen Sachschaden kommen muss, richtet sich nach dem Recht am Unfallort.
- Sichere Unfallstelle und Verletzte, ohne dich selbst zu gefährden.
- Fotografiere Endstellungen, Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichen, Bremsspuren, Kennzeichen und alle Fahrzeugseiten. Eine Übersicht und Detailbilder gehören zusammen.
- Notiere Namen, Anschriften, Kontaktdaten und Versicherungsdaten der Beteiligten sowie die Daten von Zeugen. Fotografiere Dokumente nur mit Zustimmung.
- Fülle den Europäischen Unfallbericht aus. Sein Aufbau ist in den Sprachfassungen gleich. Kreuze nur Tatsachen an, die du verstanden hast, und ergänze eine eigene Skizze.
- Unterschreibe kein Schuldanerkenntnis und keine Erklärung, deren Inhalt du sprachlich nicht sicher erfassen kannst. Vermerke stattdessen, dass die Unterschrift nur die aufgenommenen Daten bestätigt.
- Lass Verletzungen untersuchen und bewahre Arztberichte, Verordnungen und Zahlungsbelege auf. Das gilt auch für Beschwerden, die erst nach dem Unfall auffallen.
- Lass ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug abschleppen. Verlange einen schriftlichen Auftrag und eine aufgeschlüsselte Rechnung für Transport und Standkosten.
- Informiere Versicherer, Vermieter oder Schutzbriefanbieter, bevor du eine nicht zwingende Reparatur, Rückführung oder Verwertung beauftragst. Sichere das Fahrzeug bis dahin gegen weiteren Schaden.
Schnelltest
Worauf es in deinem Fall ankommt.
Welcher Regulierungsweg zu deinem Unfall passt
Die Richtlinie 2009/103/EG schafft für Auslandsunfälle innerhalb ihres Anwendungsbereichs den Direktanspruch gegen…
Welche Schadenpositionen vom Unfallrecht abhängen
Nach Art. 4 Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der unmittelbare Schaden eingetreten…
Mietwagenunfall getrennt vom Fremdschaden behandeln
Beim Unfall mit einem Mietwagen laufen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander.
Welcher Regulierungsweg zu deinem Unfall passt
Die Richtlinie 2009/103/EG schafft für Auslandsunfälle innerhalb ihres Anwendungsbereichs den Direktanspruch gegen den Versicherer und die Regulierung über einen Beauftragten. In Deutschland ist dessen Bestellung in § 163 VAG geregelt. Das Grüne-Karte-System ist davon zu unterscheiden.
| Unfall- und Versicherungsraum | Ansprechpartner nach der Rückkehr | Sprache und Anspruchsweg | Auffangstelle |
|---|---|---|---|
| Europäischer Wirtschaftsraum | Auskunft über gegnerischen Versicherer und deutschen Schadenregulierungsbeauftragten beim Zentralruf der Autoversicherer | Anmeldung in deutscher Sprache beim Beauftragten; Anspruch bleibt gegen den ausländischen Versicherer gerichtet | Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle unter den Voraussetzungen des § 15 PflVG |
| Grüne-Karte-System außerhalb des EWR | Nationales Versicherungsbüro am Unfallort, gegnerischer Versicherer oder dessen Korrespondent | Regulierung grundsätzlich nach dem Recht des Unfallstaats; bei einem im EWR versicherten Schädiger kann § 15 Abs. 4 PflVG zusätzlich greifen | Nur im gesetzlich oder im jeweiligen Abkommen vorgesehenen Fall |
| Staat außerhalb beider Systeme | Gegnerischer Versicherer, eigene Kasko und gegebenenfalls ein Anwalt mit Kenntnis des dortigen Rechts | Direkte Anspruchsanmeldung nach lokalem Recht; Übersetzungen und eine Vertretung vor Ort können nötig werden | Keine allgemeine deutsche Auffanglösung |
Die Länderzuordnung kann sich ändern. Prüfe deshalb vor der Fahrt und nach dem Unfall die aktuelle Übersicht des Deutschen Büros Grüne Karte. Das Büro nennt derzeit das Kennzeichenabkommen als Grund, warum für Fahrzeuge aus den dort aufgeführten Staaten kein gesonderter Versicherungsnachweis mitgeführt werden muss. Für Reisen außerhalb dieses Bereichs solltest du die Internationale Versicherungskarte beim eigenen Haftpflichtversicherer anfordern und kontrollieren, ob das Reiseziel auf dem Dokument nicht gestrichen ist. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann an der Grenze eine zusätzliche Haftpflichtdeckung verlangt werden.
Das Deutsche Büro Grüne Karte ist nicht die Regulierungsstelle für jeden Auslandsunfall eines deutschen Geschädigten. Es bearbeitet vor allem Schäden, die ausländische Fahrzeuge im Inland verursachen. Für deinen Schaden im Ausland sind daher zunächst der Zentralruf, der ermittelte Versicherer und dessen Schadenregulierungsbeauftragter maßgeblich.
Welche Schadenpositionen vom Unfallrecht abhängen
Nach Art. 4 Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der unmittelbare Schaden eingetreten ist. Haben Schädiger und Geschädigter bei Schadeneintritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, kann dessen Recht maßgeblich sein. Eine offensichtlich engere Verbindung kann ebenfalls zu einem anderen Ergebnis führen. Der Regulierungsbeauftragte ändert das anwendbare Recht nicht.
| Schadenposition | Was du belegen solltest | Warum eine Einzelprüfung nötig ist |
|---|---|---|
| Reparatur und Gutachten | Gutachten, Kalkulation, Fotos, Rechnung oder Kostenvoranschlag | Gutachterkosten und zulässige Abrechnungsart werden nicht überall wie nach deutschem Recht behandelt |
| Wertminderung | Fahrzeugdaten, Vorschäden, Reparaturweg und nachvollziehbare Bewertung | Begriff und Berechnung sind landesspezifisch |
| Nutzungsausfall oder Mietwagen | tatsächliche Ausfallzeit, Bedarf, Mietvertrag und Zahlungsbeleg | Pauschaler Nutzungsausfall ist nicht in jedem Rechtssystem vorgesehen; Mietwagenkosten können begrenzt sein |
| Anwalts- und Übersetzungskosten | Auftrag, Rechnung und Erforderlichkeit | Erstattung hängt vom anwendbaren Recht und vom Verfahrensstand ab |
| Umsatzsteuer | Rechnung und Nachweis der tatsächlichen Belastung | Fiktive und konkrete Abrechnung unterscheiden sich je nach Rechtsordnung |
| Abschleppen, Standkosten und Rückführung | Auftrag, Einzelrechnung, Freigaben und Vergleich mit einer Verwertung vor Ort | Ersetzt wird nicht automatisch die teuerste Lösung, sondern nur der nach dem anwendbaren Recht erforderliche Aufwand |
Verwerte ein Fahrzeug nicht allein deshalb am Unfallort, weil der Rücktransport teuer erscheint. Vorher müssen Zustand, Wiederbeschaffungswert, Restwertangebote und Rückführungskosten vergleichbar dokumentiert sein. Sonst lässt sich später weder der Totalschaden noch die wirtschaftlich vernünftige Entscheidung belegen.
Wichtig: Vermerke stattdessen, dass die Unterschrift nur die aufgenommenen Daten bestätigt.Lass Verletzungen untersuchen und bewahre Arztberichte, Verordnungen und Zahlungsbelege auf.
Mietwagenunfall getrennt vom Fremdschaden behandeln
Beim Unfall mit einem Mietwagen laufen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander. Den Schaden am Mietfahrzeug regelst du nach Mietvertrag, vereinbarter Kaskodeckung und den Bedingungen gebuchter Zusatzprodukte. Schäden des Unfallgegners betreffen dagegen die Haftpflichtdeckung des Mietwagens. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung sagt daher nichts darüber aus, wer den Fremdschaden trägt.
Melde den Unfall sofort an die im Mietvertrag genannte Stelle und halte deren Weisungen zu Polizei, Abschleppen, Werkstatt und Rückgabe ein. Bewahre Mietvertrag, Übergabeprotokoll, Schadenmeldung und Abrechnung auf. Prüfe außerdem, ob eine Kreditkarte, Reiseversicherung oder eine zusätzliche Auslandsdeckung die Selbstbeteiligung erstattet oder eine im Reiseland zu niedrige Haftpflichtdeckung ergänzt. Beauftrage keine freiwillige Reparatur auf eigene Rechnung, solange der Vermieter nicht zugestimmt hat.
So läuft die Regulierung nach der Rückkehr
| Schritt | Inhalt und Unterlagen |
|---|---|
| Versicherer ermitteln | Kennzeichen, Zulassungsstaat, Unfalltag und gegnerische Versicherungsdaten an den Zentralruf geben; zuständigen Beauftragten bestätigen lassen |
| Anspruch anmelden | Hergang, Haftungsbegründung und jede bekannte Position beziffern; Unfallbericht, Polizeiunterlagen, Fotos, Gutachten und Belege beifügen; noch offene Positionen ausdrücklich vorbehalten |
| Zugang sichern | Anspruchsschreiben nachweisbar übermitteln, denn daran knüpft die Reaktionsfrist des § 15 Abs. 1 PflVG an |
| Antwort prüfen | Bei geklärter Haftung ist ein begründetes Angebot, andernfalls eine begründete Antwort geschuldet; eine bloße Eingangsbestätigung genügt nicht |
| Auffangweg nutzen | Bleibt die begründete Antwort binnen drei Monaten nach Geltendmachung beim Versicherer oder Beauftragten aus, kommt die Entschädigungsstelle in Betracht; ist Fahrzeug oder Versicherer nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelbar, nennt § 15 Abs. 1 PflVG einen weiteren Zugang |
Die Drei-Monats-Frist beginnt also nicht automatisch am Unfalltag. Sie setzt eine inhaltliche Anspruchsanmeldung beim Versicherer oder seinem Beauftragten voraus. Die Entschädigungsstelle wird nach einem zulässigen Antrag binnen zwei Monaten tätig, beendet ihr Verfahren aber, wenn inzwischen eine begründete Antwort oder ein Angebot eingeht (§ 15 Abs. 3 PflVG). Eine bereits unmittelbar gegen den Versicherer eingeleitete Klage kann den Antrag ausschließen (§ 15 Abs. 1 PflVG).
Das Gutachten vor Reparatur oder Verwertung
Ein unabhängiges Schadengutachten dokumentiert Anstoßbereich, Reparaturweg, Verkehrssicherheit, Wiederbeschaffungswert und gegebenenfalls Restwert. Bei einer Untersuchung erst nach der Rückkehr gehören die Fotos vom Unfallort und vorläufige Werkstattunterlagen in die Begutachtung. Muss vor Ort eine Notreparatur erfolgen, lässt du den Ausgangszustand und ausgebaute Teile vorher fotografieren und bewahrst die Teile auf, soweit das möglich und sicher ist.
Das Gutachten ist Beweismittel, aber keine Garantie dafür, dass jede nach deutschem Standard kalkulierte Position erstattet wird. Der Sachverständige sollte deshalb technische Tatsachen sauber von der rechtlichen Erstattungsfrage trennen. Bei Personenschäden, streitigem Unfallhergang, drohender Verjährung oder einer Regulierung außerhalb des EWR sollte zusätzlich frühzeitig geprüft werden, ob ein im maßgeblichen Recht erfahrener Anwalt eingeschaltet werden muss.

