Ein Kaskoschaden ist ein Schaden am eigenen Fahrzeug, der über die eigene Kaskoversicherung reguliert wird – unabhängig davon, wer die Schuld trägt. Das unterscheidet ihn grundlegend vom Haftpflichtfall, bei dem die gegnerische Versicherung zahlt: Bei der Kasko ist der eigene Vertrag der Anspruchsgegner, nicht ein Unfallgegner.
Kaskofall vs. Haftpflichtfall
Die Unterscheidung entscheidet, an wen sich der Anspruch richtet. Verursacht ein anderer Fahrer den Schaden, reguliert im Normalfall dessen Haftpflichtversicherung. Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn entweder kein Dritter haftet (Wildunfall, Hagel, Marderbiss) oder der Halter selbst der Verursacher ist.
Beide Wege schließen sich allerdings nicht aus. Ist die Haftung strittig, zieht sich die Regulierung hin oder ist der Gegner nicht greifbar, kannst du – sofern du kaskoversichert bist – zuerst deine eigene Kasko in Anspruch nehmen und dein Fahrzeug schnell reparieren lassen. Auf deinen Versicherer geht dein Ersatzanspruch dabei nur insoweit über, wie er selbst geleistet hat (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) – diesen Teil setzt er im eigenen Regress gegen die gegnerische Haftpflicht durch. Was deine Kasko nicht deckt, bleibt dagegen deine Sache: Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden machst du selbst beim Schädiger geltend. Reicht die Haftungsquote nicht für alles, hast du dabei das Quotenvorrecht – nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG darf der Übergang nicht zu deinem Nachteil gehen, du wirst also zuerst befriedigt. Die Rückstufung selbst korrigiert dein Versicherer bei vollem Regresserfolg, wie genau, hängt vom Tarif ab. Wichtig ist nur, dass du den Fall gegenüber deiner Kasko als Fremdverschulden meldest und nicht als eigenen Unfall.
Schnelltest
Worauf es in deinem Fall ankommt.
Teilkasko und Vollkasko: die Grundunterscheidung
Fast alle Kaskoschäden lassen sich einer von zwei Vertragsarten zuordnen: Teilkasko deckt einen klar definierten…
Die klassischen Teilkasko-Fälle im Einzelnen
Wildschaden – der Zusammenstoß mit Reh, Wildschwein oder anderem Haarwild.
Selbstbeteiligung und Rückstufung
Bei jedem Kaskoschaden greift die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung – ein Eigenanteil, den der…
Teilkasko und Vollkasko: die Grundunterscheidung
Fast alle Kaskoschäden lassen sich einer von zwei Vertragsarten zuordnen:
Teilkasko deckt einen klar definierten Katalog von Ereignissen, die nicht auf eigenem Fehlverhalten beim Fahren beruhen: Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Brand, Wildunfall, Glasbruch und Überschwemmung. Dieser Katalog ist der Kern jedes Teilkaskovertrags – was nicht auf der Liste steht, ist über die Teilkasko in der Regel nicht versichert. Der Tier- und Marderbiss zählt gerade nicht selbstverständlich dazu: Er ist nur gedeckt, sofern deine AKB ihn ausdrücklich einschließen, und Folgeschäden nur mit einer eigenen Folgeschadenklausel samt deren Deckelung.
Vollkasko enthält den gesamten Teilkasko-Katalog und deckt zusätzlich den selbstverschuldeten Unfall, Vandalismus und Fahrerflucht des Gegners (wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann). Vollkasko ist also die Erweiterung, nicht ein eigenständiges, konkurrierendes Produkt.
Die klassischen Teilkasko-Fälle im Einzelnen
- Wildschaden – der Zusammenstoß mit Reh, Wildschwein oder anderem Haarwild. Wie weit die Deckung reicht, hängt am Tarif: Basisbedingungen beschränken sie oft ausdrücklich auf Haarwild im Sinne des Jagdrechts, erweiterte Tarife schließen Tiere aller Art ein – Hund, Katze, Nutzvieh, Vogelschlag. Wer sich darauf verlässt, dass „jedes Tier“ gedeckt ist, sollte das vorher in den eigenen AKB lesen.
- Elementarschaden – Hagel, Sturm, Überschwemmung: Naturereignisse, die unabhängig vom Fahrverhalten eintreten.
- Marderbiss – ein eigener Tatbestand, kein Wildunfall im engeren Sinn, und nur gedeckt, sofern in den AKB vereinbart (dazu mehr auf der eigenen Marderschaden-Seite).
- Glasbruch – die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt hier grundsätzlich genauso wie sonst. Viele Tarife verzichten allerdings darauf, wenn die Scheibe repariert statt getauscht wird – ein tarifabhängiges Entgegenkommen, keine allgemeine Regel.
- Vandalismus – hier endet die Teilkasko: Mutwillige Beschädigung durch Dritte ist in der Regel ausschließlich in der Vollkasko eingeschlossen.
Wichtig ist nur, dass du den Fall gegenüber deiner Kasko als Fremdverschulden meldest und nicht als eigenen Unfall.
Selbstbeteiligung und Rückstufung
Bei jedem Kaskoschaden greift die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung – ein Eigenanteil, den der Versicherungsnehmer unabhängig von der Schadenhöhe selbst trägt. Als Orientierung nennt die Volkswagen AutoVersicherung 150 Euro in der Teilkasko und 300 Euro in der Vollkasko als übliche Selbstbeteiligungen; verbindlich ist allein der Betrag in deinem Versicherungsschein. Wird ein Vollkasko-Schaden gemeldet, kommt in vielen Fällen eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt dazu: Der Vertrag rutscht in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse, was den Beitrag über Jahre erhöhen kann. Bei reiner Teilkasko-Inanspruchnahme droht dagegen in aller Regel keine Rückstufung – Teilkaskoschäden wirken sich üblicherweise nicht auf die Schadenfreiheitsklasse aus.
Ist eine Werkstattbindung vereinbart, darfst du die Reparaturwerkstatt nicht ohne Abstimmung frei wählen. Der Versicherer vermittelt dann eine Partnerwerkstatt und rechnet häufig direkt mit ihr ab. Lässt du trotzdem anderswo reparieren, kann die Entschädigung nach der Tarifklausel gekürzt oder eine zusätzliche Selbstbeteiligung fällig werden. Melde den Schaden deshalb vor der Auftragsvergabe und prüfe nicht erst auf der Rechnung, ob dein Vertrag eine Werkstattbindung enthält. Wie konkret das wirkt, zeigen etwa die WGV-AKB unter A.2.5.2.4: Dort wählt der Versicherer die Werkstatt aus; bei einer eigenmächtigen Reparatur außerhalb des Netzes ist die Leistung eingeschränkt.
Grobe Fahrlässigkeit als Leistungsrisiko
Nach § 81 VVG kann der Versicherer seine Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Kaskoschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat – die Kürzung erfolgt dann quotenmäßig, gestaffelt nach dem Grad des Verschuldens. Diese Regelung betrifft nicht nur den klassischen Unfall, sondern kann auch bei Kaskoschäden greifen, wenn erkennbare Warnzeichen ignoriert wurden. Ergänzend gelten Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten: Wer den Schaden nicht rechtzeitig und vollständig meldet, riskiert ebenfalls Leistungskürzungen. Ob eine abgelaufene Hauptuntersuchung hier eine Rolle spielt, ist eine eigene Frage.
Neuwertentschädigung als Sonderfall
Bei Totalschaden oder Diebstahl innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist nach Erstzulassung – oft in den ersten Monaten – sehen viele Kaskotarife eine Neuwertentschädigung vor: Der Versicherer erstattet nicht nur den Zeitwert, sondern den Neupreis. Ob und in welcher Höhe das im Einzelvertrag gilt, steht ausschließlich in den Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB) des jeweiligen Anbieters – ein Konzept, das man kennen sollte, dessen konkrete Ausgestaltung aber vertragsindividuell und nicht gesetzlich geregelt ist.
Wann ein Kaskogutachten sinnvoll ist – und wer es bezahlt
Ein Kaskoschaden braucht eine eigene fachliche Einschätzung, die sich von der klassischen Unfallbegutachtung im Haftpflichtfall unterscheidet: das Kaskogutachten. Es dokumentiert Schadensbild, Ursache und Reparaturumfang unabhängig von einer Verschuldensfrage – der Versicherer prüft in diesem Kontext oft strenger, ob der Schaden tatsächlich dem gemeldeten Ereignis entspricht, etwa ob ein angeblicher Hagelschaden nicht in Wahrheit ältere Dellen kaschiert. Ein neutrales Gutachten legt genau diese Zuordnung nachvollziehbar offen: Welcher Schaden stammt vom gemeldeten Ereignis, welcher war schon vorher da.
Ein Unterschied zum Haftpflichtfall ist dabei wichtig, und er wird oft übersehen: Im Kaskofall trägt der Versicherer die Kosten eines von dir beauftragten Sachverständigen nicht automatisch. § 85 Abs. 2 VVG verpflichtet ihn dazu nur, soweit du vertraglich zur Beauftragung verpflichtet warst oder er die Begutachtung selbst veranlasst hat. Ein eigenes Gutachten beauftragst du im Kaskofall also zunächst auf eigene Rechnung – was sich bei strittiger Schadenhöhe oder bestrittener Ursache regelmäßig lohnt, aber eine bewusste Entscheidung sein sollte, keine Annahme. Verursacht ein Dritter den Kaskoschaden – etwa bei einer unklaren Fremdverschuldung –, kann die Kaskoversicherung zudem über § 86 VVG per Forderungsübergang bei diesem Dritten Regress nehmen; auch dafür ist eine saubere technische Dokumentation die Grundlage.
Kaskoschaden melden – oder selbst tragen
Prüfe zuerst: Haftet ein Dritter, oder ist es ein reiner Kaskofall? Danach läuft die Abwicklung typischerweise in dieser Reihenfolge:
- Sichere Fotos, Schadenort, Zeitpunkt und mögliche Zeugen und verhindere weitere Schäden.
- Melde den Schaden deinem Kaskoversicherer, bevor du eine Werkstatt endgültig beauftragst oder das Fahrzeug verwerten lässt. Dass zunächst Weisungen einzuholen sind, regeln etwa die WGV-AKB unter E.1.3.2 ausdrücklich.
- Der Versicherer prüft Deckung und Reparaturweg. Je nach Schaden genügen Fotos und Kostenvoranschlag, oder er lässt das Fahrzeug durch einen eigenen Sachverständigen besichtigen.
- Warte die Weisung beziehungsweise Reparaturfreigabe ab. Eine Freigabe klärt den vorgesehenen Reparaturablauf; die endgültige Entschädigung richtet sich weiterhin nach Vertrag und festgestelltem Schadenumfang.
- Nach Reparatur prüfst du Abrechnung, Selbstbeteiligung und gegebenenfalls die Rückstufung. Bei Streit über Ursache oder Schadenhöhe kann eine unabhängige technische Einschätzung sinnvoll sein.
Eine Beitrags- oder Tarifberatung leistet ein Gutachten nicht. Dafür sind der Versicherer oder ein unabhängiger Versicherungsberater die richtigen Ansprechpartner.

