Abgewogen wird nicht, wer sich moralisch schlechter verhalten hat, sondern welche Beiträge bewiesen und für den Unfall ursächlich waren. Eine bloße Behauptung reicht nicht: Wer behauptet, du seiest zu schnell gewesen, muss das beweisen — sonst bleibt der Beitrag außer Betracht. Die Betriebsgefahr, also die Gefahr, die allein vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, wird dabei mitgewogen — eine feste Standardquote dafür gibt es nicht, auch wenn in Kürzungsschreiben gern 20 oder 25 Prozent auftauchen. Bei grobem Verschulden der Gegenseite tritt sie häufig ganz zurück.

Die Quote trifft anschließend jede Position gleichmäßig: Bei 70 Prozent Haftung der Gegenseite bekommst du 70 Prozent der Reparaturkosten, 70 Prozent der Wertminderung, 70 Prozent des Nutzungsausfalls, 70 Prozent der Gutachterkosten. Zwei Ausnahmen sind bares Geld wert. Erstens die Anwaltskosten: Sie bemessen sich nach dem berechtigten, also gequotelten Betrag — wer mit der vollen Forderung rechnet, bleibt auf der Differenz sitzen. Zweitens das Quotenvorrecht.

Wer kaskoversichert ist, sollte es kennen: Nimmst du bei geteilter Haftung deine eigene Vollkasko in Anspruch, wird die Quote nicht einfach zu deinen Lasten durchgereicht. Deine Selbstbeteiligung und der ungedeckte Teil des Fahrzeugschadens sind vorrangig — der Rückgriff der Kasko beim Gegner tritt dahinter zurück. Das federt eine 50-Prozent-Quote spürbar ab und wird trotzdem selten von allein angeboten.

Rechtsgrundlage

§§ 17, 18 StVG (Haftungsabwägung), § 254 BGB (Mitverschulden)

Nicht verwechseln mit

  • Betriebsgefahr — Der Anteil, den ein Fahrzeug schon durch seine bloße Teilnahme am Verkehr einbringt.
  • Quotenvorrecht — Verhindert, dass die Quote voll auf deine Selbstbeteiligung durchschlägt.
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  1. 1Kurz schildern, was passiert istEin, zwei Sätze genügen — kein langes Formular.
  2. 2Fotos vom Schaden anhängenGesamtbild, Schadenstelle, Kennzeichen.
  3. 3Einschätzung bekommenOb sich ein Gutachten lohnt und welcher Nachweis passt.

Kostenlos und unverbindlich — die gegnerische Versicherung trägt die Kosten entsprechend ihrer Haftung.