Im KFZ-Gewerbe ist die Bestellung durch die Handwerkskammer der häufigere Weg. Geprüft wird nicht nur Fachwissen, sondern auch persönliche Eignung: geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit. Die Bestellung ist befristet — üblicherweise auf fünf Jahre — und wird nur nach erneuter Prüfung verlängert.

Mit ihr kommen Pflichten, die im Alltag den Unterschied machen: unparteiisch und weisungsfrei zu arbeiten, Gutachten persönlich zu erstellen und nicht von Mitarbeitern durchreichen zu lassen, Aufträge abzulehnen, bei denen eigene Interessen im Spiel sind. Nach außen sichtbar wird das am Rundstempel mit Kammerbezeichnung und Sachgebiet — er steht auf dem Gutachten und lässt sich bei der Kammer überprüfen. Wer gegen die Pflichten verstößt, kann die Bestellung verlieren.

Vor Gericht bleibt jedes privat eingeholte Gutachten qualifizierter Parteivortrag — auch das eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Die Bestellung wirkt trotzdem: Sie belegt geprüfte Sachkunde, und bei der Auswahl gerichtlicher Sachverständiger wird sie vorrangig berücksichtigt.

Zum Vergleich: Die Bezeichnung „Gutachter“ ist nicht geschützt und setzt keinen einzigen Nachweis voraus. Wer ein Gewerbe anmeldet und sich Sachverständiger nennt, verstößt gegen kein Gesetz. Deshalb sind es genau zwei Nachweise, auf die es ankommt — die öffentliche Bestellung und die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Rechtsgrundlage

§ 36 GewO, § 91 HwO

Nicht verwechseln mit

  • DIN EN ISO/IEC 17024 — Der zweite belastbare Nachweis: Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle.
  • BVSK — Eine Verbandsmitgliedschaft — ein Anhaltspunkt, aber kein geprüfter Sachkundenachweis.
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  1. 1Kurz schildern, was passiert istEin, zwei Sätze genügen — kein langes Formular.
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