Bei einer direkten Kollision mit versichertem Wild zahlt die Teilkasko abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Weichst du nur aus, fehlt der von der klassischen Wildschadenklausel verlangte Zusammenstoß. Dann kommen Teilkasko-Rettungskosten nur in Betracht, wenn das Manöver zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens geboten und verhältnismäßig war; sonst bleibt für den eigenen Fahrzeugschaden nur die Vollkasko.
Wer in welcher Wildunfall-Konstellation zahlt
| Fall | Schaden am eigenen Auto | Schaden an fremdem Eigentum |
|---|---|---|
| direkte Kollision mit Haarwild | klassische Teilkasko nach Vertragsbedingungen | deine KFZ-Haftpflicht, wenn durch den Gebrauch deines Autos ein ersatzpflichtiger Drittschaden entsteht |
| Ausweichen ohne Tierkontakt | Vollkasko; ausnahmsweise Teilkasko als Rettungskosten | deine KFZ-Haftpflicht prüft und erfüllt berechtigte Ansprüche Dritter |
| Kollision mit anderem Tier | Teilkasko nur bei entsprechend erweiterter Tierklausel, sonst gegebenenfalls Vollkasko | KFZ-Haftpflicht; daneben kann bei einem gehaltenen Tier ein Anspruch gegen den Tierhalter bestehen |
| keine Kasko vorhanden | eigenen Fahrzeugschaden trägst du grundsätzlich selbst, sofern kein anderer haftet | bestehende KFZ-Haftpflicht bleibt für berechtigte Ansprüche Dritter zuständig |
| Folgekollision mit Leitplanke oder fremdem Auto | eigene Kasko nach dem auslösenden versicherten Tatbestand; beim bloßen Ausweichen regelmäßig Vollkasko | KFZ-Haftpflicht für den Fremdschaden |
Welche Tierarten die Teilkasko umfasst, ergibt sich ausschließlich aus deinem Versicherungsschein und den Bedingungen. Auch Selbstbeteiligung, Werkstattbindung, Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung sind tarifabhängig.
Schnelltest
Worauf es in deinem Fall ankommt.
„Wildunfall“ ist kein Gesetzesbegriff
Anders als viele annehmen, steht der Begriff Wildunfall in keinem Gesetz.
Haarwild: die Standardklausel und ihre Grenzen
Die klassische Klausel deckt Haarwild — dazu zählen unter anderem Reh-, Schwarz- und Rotwild.
Der häufigste Streitpunkt: Ausweichen ohne Berührung
Reißt du das Lenkrad herum und kollidierst ohne Tierkontakt mit einem Hindernis, ist das kein unmittelbarer…
„Wildunfall“ ist kein Gesetzesbegriff
Anders als viele annehmen, steht der Begriff Wildunfall in keinem Gesetz. Er ist eine versicherungsvertragliche Klausel aus den Allgemeinen Bedingungen für die KFZversicherung (AKB). Die unverbindlichen GDV-Musterbedingungen versichern in A.2.2.1.4 den Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz. Versicherer dürfen davon abweichen; maßgeblich ist dein Vertrag.
Haarwild: die Standardklausel und ihre Grenzen
Die klassische Klausel deckt Haarwild — dazu zählen unter anderem Reh-, Schwarz- und Rotwild. Bei Hund, Kuh oder freilaufendem Pferd greift sie nicht. Einige Tarife erweitern den Schutz auf weitere oder alle Tierarten. Eine solche Erweiterung ist Vertragsleistung, keine gesetzliche Folge.
Der Jagdpächter oder Förster zahlt den Fahrzeugschaden nicht allein deshalb, weil das Tier aus seinem Gebiet kam. § 29 Bundesjagdgesetz regelt Wildschäden an Grundstücken und schafft keinen allgemeinen Ersatzanspruch für eine Kollision auf einer öffentlichen Straße. Eine Haftung kommt nur hinzu, wenn jemand unabhängig davon eine eigene Pflicht verletzt und gerade dadurch den Unfall verursacht hat. Ohne Kasko und ohne einen solchen besonderen Haftungsgrund bleibt der Schaden am eigenen Auto beim Halter.
Der häufigste Streitpunkt: Ausweichen ohne Berührung
Reißt du das Lenkrad herum und kollidierst ohne Tierkontakt mit einem Hindernis, ist das kein unmittelbarer Zusammenstoß mit Wild. Die Vollkasko deckt den eigenen Unfallschaden nach ihren Bedingungen. Daneben können Rettungskosten nach §§ 82, 83 VVG aus der Teilkasko ersatzfähig sein: Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens werden ersetzt, soweit du sie den Umständen nach für geboten halten durftest.
Das ist keine pauschale Ausweichdeckung. Das Risiko des Manövers muss in einem vernünftigen Verhältnis zum drohenden Zusammenstoß stehen. Der BGH hat beim Ausweichen vor einem Fuchs eine einzelfallbezogene Abwägung nach Tiergröße, Fahrzeug, Geschwindigkeit und Straßenverhältnissen verlangt und die Ablehnung im dortigen Fall bestätigt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2003, Az. IV ZR 276/02). Bei großem Wild kann die Abwägung anders ausfallen. Du musst außerdem glaubhaft machen, dass das Tier tatsächlich unmittelbar vor dem Fahrzeug war und das Manöver auslöste.
Am Unfallort Spuren und Ansprüche sichern
Gehe nach einem Wildunfall in einer festen Reihenfolge vor:
- Schalte Warnblinker ein, ziehe die Warnweste an, sichere die Stelle und rufe bei Verletzten den Rettungsdienst.
- Informiere die Polizei. Sie kann den zuständigen Jagdausübungsberechtigten verständigen und den Vorgang dokumentieren. Zusätzliche Meldepflichten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
- Fasse ein verletztes oder totes Tier nicht an und verfolge es nicht. Markiere den Fluchtweg nur aus sicherer Entfernung.
- Fotografiere Unfallstelle, Tier oder Fluchtrichtung, Spuren, Anstoßhöhe und Fahrzeugschäden. Notiere Zeugen und sichere Aufnahmen der Umgebung.
- Lass dir eine Wildunfallbescheinigung oder Vorgangsnummer geben. Sie erleichtert den Nachweis, ist aber nicht das einzig mögliche Beweismittel.
- Melde den Schaden unverzüglich nach deinem Vertrag. E.1.1.1 der unverbindlichen GDV-Muster-AKB nennt eine Woche; dein eigener Tarif kann abweichen.
- Hole vor Reparatur oder Verwertung die Weisung des Kaskoversicherers ein. Genau das verlangen auch E.1.3.2 und E.1.1.4 der GDV-Muster-AKB, soweit die Umstände es gestatten.
Wildunfall nachweisen: Bescheinigung, Zeugen oder Spuren
Der Versicherer darf einen Nachweis verlangen, dass das versicherte Ereignis eingetreten ist. Eine Wildunfallbescheinigung ist dafür der einfachste Weg, aber nicht zwingend das einzige Beweismittel. Zeugen, Fotos und objektive Spuren am Fahrzeug können den Tierkontakt ebenfalls belegen.
Fehlt eine amtliche Bestätigung, sichert der Gutachter Haare, Gewebe- und Blutspuren in den Schadenkanten und dokumentiert die Anstoßgeometrie. Anprallhöhe, Wischspuren und Verteilung des Schadens müssen zum behaupteten Tierkontakt passen. Lass das Fahrzeug vorher nicht waschen und lose Spuren nicht entfernen.
Reparaturkosten, Abschleppen und Gutachten im Kaskofall
Bei einem reparierbaren Wildschaden ersetzt die Kasko die nach den Bedingungen erforderlichen Reparaturkosten bis zur dort festgelegten Obergrenze. Die GDV-Muster-AKB unterscheiden dabei zwischen nachgewiesener vollständiger Fachreparatur und nicht oder nicht vollständig repariertem Fahrzeug, A.2.5.2.1. Abschleppkosten vom Schadenort bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt sind dort in A.2.5.2.2 einbezogen.
Beauftrage in einem Kaskofall nicht ohne Abstimmung einen privaten Sachverständigen. Nach A.2.5.3 der GDV-Muster-AKB werden dessen Kosten nur ersetzt, wenn der Versicherer die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Das unterscheidet den Kaskofall vom unverschuldeten Haftpflichtschaden. Bitte den Versicherer um eine schriftliche Entscheidung, wenn Schadenumfang, Reparaturweg oder Totalschadenfrage streitig sind.
Für die Freigabe braucht der Versicherer typischerweise Schadenmeldung, Fotos, Polizeivorgang oder Wildunfallbescheinigung, Werkstattkalkulation und Angaben zu Eigentümer beziehungsweise Finanzierung. Reiche Nachträge ein, wenn erst nach Demontage weitere Schäden sichtbar werden. Nach den GDV-Muster-AKB wird Umsatzsteuer nur ersetzt, soweit sie bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich anfällt, A.2.5.4. Eine Reparaturrechnung belegt daher nicht nur den Arbeitsumfang, sondern auch die erstattungsfähige Steuer.
Totalschaden und Positionen, die die Kasko nicht ersetzt
Beim Totalschaden lautet die Grundrechnung nach A.2.5.1.1 der GDV-Muster-AKB: Wiederbeschaffungswert minus Restwert minus vereinbarte Selbstbeteiligung. Der Restwert wird angerechnet, weil das beschädigte Fahrzeug bei dir oder dem Eigentümer verbleibt. Neupreis-, Kaufpreis- oder Wertschutzklauseln können die Abrechnung erweitern, gelten aber nur, wenn sie vereinbart sind.
Die Kasko stellt dich nicht in allen Punkten so, als hätte ein haftender Unfallgegner den Schaden verursacht. Nach A.2.5.7.1 der GDV-Muster-AKB werden insbesondere merkantile Wertminderung, Nutzungsausfall und Kosten eines Mietfahrzeugs nicht ersetzt. Einzelne Tarife können davon abweichen. Auch eine fachgerechte Reparatur führt deshalb nicht automatisch zu einem vollständigen wirtschaftlichen Ausgleich.
Für die Teilkasko gibt es keine Schadenfreiheitsklasse und daher keine Rückstufung nach einem Wildschaden. Ein Vollkasko-Ausweichunfall kann dagegen die dortige Schadenfreiheitsklasse belasten. Unabhängige Tarifänderungen bleiben möglich; prüfe deshalb die konkrete Abrechnung und nicht nur den Zahlbetrag.

