Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: Der Vorteil muss auf dem Unfall beruhen, er muss wirtschaftlich messbar sein, und die Anrechnung muss dir zumutbar sein. Der Gedanke dahinter ist die Kehrseite der Naturalrestitution — du sollst nicht schlechter stehen als vorher, aber eben auch nicht besser.

Entscheidend ist die Ausnahmestellung: Bei normalen Unfallschäden greift der Abzug selten, denn ein neuer Kotflügel macht dein Auto nicht messbar wertvoller. Blechteile nutzen sich im Betrieb nicht ab; sie halten so lange wie das Fahrzeug. Anders bei Verschleißteilen — bei einer durchgerosteten Auspuffanlage, abgefahrenen Reifen, einer alten Batterie oder einer Kupplung kann der Abzug berechtigt sein.

Gerechnet wird dann am konkreten Teil, nicht an der Summe: Wie lange hält das Teil insgesamt, wie viel davon war verbraucht? Reifen mit vier von acht Millimetern nutzbarer Profiltiefe rechtfertigen einen Abzug in dieser Größenordnung — auf den Reifenpreis, nicht auf die Rechnung. Ein pauschaler Prozentsatz auf Arbeitslohn oder Gesamtbetrag ist unzulässig, denn Arbeitszeit verschleißt nicht.

Und die Darlegungslast liegt beim Schädiger: Er muss benennen, welches Teil welchen messbaren Vorteil bringt und wie er auf die Höhe kommt. Ein Satz im Kürzungsschreiben genügt dafür nicht.

Ein pauschaler Abzug auf die gesamte Reparatursumme ist unzulässig. Der Versicherer muss darlegen, welches konkrete Teil eine messbare Wertverbesserung bewirkt — bei unfallbedingt erneuerten Blechteilen ist das regelmäßig nicht der Fall.

Nicht verwechseln mit

  • Naturalrestitution — Der Grundsatz, dessen Kehrseite die Vorteilsausgleichung ist.
  • Eigenersparnis — Derselbe Gedanke beim Mietwagen: ersparte eigene Kosten werden angerechnet.
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  1. 1Kurz schildern, was passiert istEin, zwei Sätze genügen — kein langes Formular.
  2. 2Fotos vom Schaden anhängenGesamtbild, Schadenstelle, Kennzeichen.
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