Bei einem selbstverschuldeten Unfall zahlt die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners – auch bei vollständigem Eigenverschulden, im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Für den Schaden am eigenen Fahrzeug ist dagegen die Vollkasko zuständig, sofern sie vereinbart ist. Wer bloß haftpflichtversichert ist, trägt den eigenen Unfallschaden am Fahrzeug selbst. Die eigene Verletzung folgt noch einmal anderen Regeln: Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld kommen nicht aus der normalen KFZ-Haftpflicht des eigenen Fahrzeugs.
Diese Aufteilung überrascht regelmäßig, weil viele die Haftpflicht mit einer allgemeinen Unfallversicherung verwechseln. Sie ist keine – sie gleicht die eigenen Personen- und Fahrzeugschäden des Fahrers nicht aus. Zugleich stellt sie den versicherten Verursacher von berechtigten Ansprüchen Dritter frei und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Werden Mitfahrer verletzt, können sie als Geschädigte Ansprüche gegen Fahrer und Halter und damit gegen deren KFZ-Haftpflicht haben.
Wer welchen Schaden übernimmt
| Schaden | Typischer Kostenträger | Worauf du achten musst |
|---|---|---|
| Fahrzeug und sonstige Sachen des Unfallgegners | eigene KFZ-Haftpflicht | berechtigte Ansprüche werden reguliert, unberechtigte abgewehrt |
| Verletzungen des Unfallgegners oder deiner Mitfahrer | eigene KFZ-Haftpflicht | Personenschäden sofort melden und vollständig dokumentieren |
| Schaden am eigenen Fahrzeug | Vollkasko | Selbstbeteiligung, Rückstufung, Leistungsumfang und Weisungen des Versicherers |
| Eigene unfallbedingte Behandlung | Krankenversicherung oder zuständiger Sozialleistungsträger | diese Träger ersetzen nicht automatisch alle weiteren Unfallfolgen |
| Eigener Verdienstausfall, Schmerzensgeld oder Haushaltsführungsschaden | Fahrerschutzversicherung, sofern vereinbart | Umfang und Ausschlüsse stehen im Tarif; vorrangige Leistungen Dritter werden angerechnet |
| Vereinbarte Invaliditäts- oder Tagegeldleistung | private oder KFZ-Insassenunfallversicherung, sofern vereinbart | sie leistet nach der vereinbarten Summe und den Versicherungsbedingungen, nicht nach dem konkreten Gesamtschaden |
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kommt nur hinzu, wenn die Unfallfolgen die vertraglich definierte Berufsunfähigkeit auslösen. Sie ist kein Ersatz für den Fahrerschutz. Die GDV-Muster-AKB vom
- April 2025 beschreiben den Fahrerschutz in A.5 als Schutz des berechtigten Fahrers und sehen je
nach Tarif Leistungen nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden vor. Entscheidend bleibt deshalb dein eigener Versicherungsschein.
Schnelltest
Worauf es in deinem Fall ankommt.
Die Haftpflicht: für den Gegner, nicht für dich
Für den Unfallgegner ändert sich nichts, egal wie der Unfall zustande kam: Sein Fahrzeugschaden, seine…
Die Vollkasko: das eigene Fahrzeug, mit Abzügen
Für den eigenen Schaden gilt eine andere Rechnung.
Teilkasko, Schutzbrief und Mobilitätsleistungen
Die Teilkasko deckt nur die im Vertrag aufgezählten Ereignisse – etwa Entwendung, Glasbruch oder bestimmte Natur- und…
Die Haftpflicht: für den Gegner, nicht für dich
Für den Unfallgegner ändert sich nichts, egal wie der Unfall zustande kam: Sein Fahrzeugschaden, seine Heilbehandlungskosten, sein Nutzungsausfall – alles läuft über die Haftpflichtversicherung des Verursachers, ohne Selbstbeteiligung, in Höhe der berechtigten Ansprüche. Grenze ist die vereinbarte Deckungssumme; das PflVG schreibt Mindestdeckungssummen vor, viele Verträge vereinbaren darüber hinausgehenden Schutz. Die Pflichtversicherung sichert damit Ansprüche der Geschädigten und bewahrt den versicherten Verursacher innerhalb der Deckung vor der persönlichen Zahlung.
Die Vollkasko: das eigene Fahrzeug, mit Abzügen
Für den eigenen Schaden gilt eine andere Rechnung. Die Vollkasko zahlt, aber abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung – und beim wirtschaftlichen Totalschaden grundsätzlich nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die haftpflichtrechtliche Ausnahme, unter besonderen Voraussetzungen auch Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswerts zu ersetzen, lässt sich nicht auf den Kaskovertrag übertragen. Dort bestimmen die vereinbarten Entschädigungsgrenzen, ob nach Reparaturkosten oder nach Wiederbeschaffungswert und Restwert abgerechnet wird.
Bei reparablen Schäden richtet sich die Leistung nach den vertraglich definierten erforderlichen Reparaturkosten, den Entschädigungsgrenzen und dem geforderten Reparaturnachweis – jeweils abzüglich der Selbstbeteiligung. Auch hier lohnt sich ein unabhängiges Kaskogutachten nicht automatisch: Nach § 85 Abs. 2 VVG und A.2.5.3 der GDV-Muster-AKB vom
- April 2025 werden die Kosten eines selbst beauftragten Sachverständigen grundsätzlich nur ersetzt,
wenn der Versicherer die Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat. Hole die Zustimmung deshalb vorher in Textform ein.
Entscheidend bleibt deshalb dein eigener Versicherungsschein.
Teilkasko, Schutzbrief und Mobilitätsleistungen
Die Teilkasko deckt nur die im Vertrag aufgezählten Ereignisse – etwa Entwendung, Glasbruch oder bestimmte Natur- und Tierschäden. Ein selbst verursachter Zusammenstoß ist dagegen ein Vollkaskofall; die Teilkasko springt dafür nicht ein. Dass die Vollkasko die Teilkasko-Ereignisse einschließt und den Unfall als eigenes Ereignis ergänzt, ergibt sich aus A.2.2 der GDV-Muster-AKB vom 30. April 2025.
| Kosten nach dem Unfall | Mögliche Deckung | Kein Automatismus |
|---|---|---|
| Abschleppen | Vollkasko oder Schutzbrief | Zielwerkstatt, Höchstbetrag und Organisation richten sich nach dem Tarif |
| Mietwagen oder Weiterfahrt | Schutzbrief, Mobilitätsgarantie oder Kaskobaustein | eine normale Vollkasko enthält nicht zwingend Mietwagenkosten |
| Nutzungsausfall | eigener Tarifbaustein | gegen dich selbst besteht kein gesetzlicher Haftpflichtanspruch |
| Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung | besonderer Kaskobaustein | Voraussetzungen und Verwendungsnachweis stehen im Vertrag |
Rufe vor der Beauftragung eines Abschleppdienstes oder Mietwagens die Assistance-Nummer deines Versicherers an, soweit die Situation das zulässt. Organisiert der Schutzbrief die Leistung, vermeidest du Streit über Anbieter, Ziel und Kostenrahmen.
Geleaste und finanzierte Fahrzeuge
Beim Leasing ist regelmäßig der Leasinggeber Eigentümer; bei einer Finanzierung kann das Fahrzeug der Bank sicherungsübereignet sein. Melde den Unfall deshalb nicht nur dem Kaskoversicherer, sondern auch dem im Vertrag genannten Eigentümer oder Sicherungsnehmer. Er kann eine bestimmte Werkstatt, fachgerechte Reparatur, Besichtigung oder seine Zustimmung zur Auszahlung verlangen. Du darfst eine Entschädigung dann nicht ohne Weiteres frei verwenden.
Bei einem Totalschaden kann die Kaskoentschädigung unter der Ablöseforderung aus Leasing oder Finanzierung liegen. Eine GAP-Deckung oder Differenzdeckung kann diese vertraglich definierte Lücke übernehmen. Sie gehört nicht automatisch zur Vollkasko; prüfe, ob Selbstbeteiligung, rückständige Raten oder andere Positionen ausgeschlossen sind. Reparatur, Verkauf oder Verwertung des Fahrzeugs solltest du erst abstimmen, wenn Versicherer und Eigentümer ihre Vorgaben mitgeteilt haben.
Wenn „selbstverschuldet“ zu „grob fahrlässig“ wird
Nicht jeder Fahrfehler ist gleich. Ein kurzer Konzentrationsfehler beim Rangieren ist etwas anderes als Fahren unter Alkoholeinfluss oder mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit im Wohngebiet. Für den zweiten Fall greift § 81 VVG: Er gibt dem Versicherer ein Kürzungsrecht, wenn der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das bedeutet nicht automatisch Totalverweigerung – das Quotelungsrecht erlaubt eine anteilige Kürzung, gestaffelt nach Schwere des Verschuldens. Bei geringer grober Fahrlässigkeit kann die Kürzung niedrig ausfallen, bei besonders schwerem Verschulden theoretisch bis zur vollständigen Leistungsfreiheit reichen.
Ein typischer Anwendungsfall sind Alkohol- oder Drogenklauseln in den Kaskobedingungen. Wer alkoholisiert fährt und einen Unfall verursacht, riskiert genau diese Kürzung – zusätzlich zur Kasko-Kürzung droht dann auch noch ein Regress des eigenen Haftpflichtversicherers, geregelt in § 5 KFZPflVV, der Höhe nach begrenzt auf bis zu 5.000 Euro. Das trifft den Verursacher persönlich, unabhängig davon, was die Kasko am eigenen Fahrzeug reguliert – zwei getrennte Rechnungen, beide teuer. Entfernt sich der Verursacher unerlaubt vom Unfallort, kann außerdem eine Obliegenheitsverletzung mit weiteren Folgen für die Kaskoleistung vorliegen.
Was die Rückstufung zusätzlich kostet
Neben der eigentlichen Schadensregulierung kann eine Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse folgen – mit mittelbaren, aber länger spürbaren Folgekosten über den steigenden Beitrag. Ein vereinbarter Rabattschutz kann die Rückstufung nach Maßgabe des Tarifs verhindern; wie weit der Schutz bei weiteren Schäden reicht, steht im Vertrag. Wer keinen hat, kann bei kleineren Schäden abwägen, ob sich eine Meldung überhaupt lohnt, oder im Nachhinein über einen Schadenrückkauf nachdenken – eine vertragliche Möglichkeit, eine bereits regulierte Kaskoleistung zurückzuzahlen und die Rückstufung rückgängig zu machen. Manche Tarife enthalten zudem einen Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit mit vertraglichen Ausnahmen. Ob er im konkreten Fall greift, ergibt sich aus der Klausel.
Den Kaskoschaden richtig melden
| Schritt | Was du konkret tust |
|---|---|
| Schaden sichern | Unfallstelle und Fahrzeug fotografieren, Beteiligte und Zeugen notieren, weitere Schäden verhindern |
| Versicherer informieren | Vertragsnummer, Unfallhergang, Fahrer, Schäden, Polizei- und Gegnerdaten vollständig übermitteln |
| Unterlagen bereithalten | Fotos, Unfallbericht, Fahrzeugschein, Führerscheindaten, Werkstatt- und Vorschadenbelege einreichen, soweit angefordert |
| Besichtigung ermöglichen | Fahrzeug nicht so verändern, dass der Versicherer Ursache und Umfang nicht mehr prüfen kann |
| Weisung vor Reparatur einholen | keine Reparatur, Verwertung oder Zerlegung beginnen, solange die vertraglich vorgesehene Abstimmung aussteht und kein Notfall entgegensteht |
Die GDV-Muster-AKB vom 30. April 2025 verlangen in E.1.1.1 die Anzeige eines Schadenereignisses innerhalb einer Woche und in E.1.3.2 vor Reparatur oder Verwertung das Einholen von Weisungen, soweit die Umstände das gestatten. Das ist ein Muster, kein Ersatz für deinen Vertrag – prüfe dort, ob eine kürzere oder weitergehende Pflicht vereinbart ist.
Unvollständige Angaben, eine verspätete Meldung oder eine vereitelte Besichtigung können als Obliegenheitsverletzung Folgen haben. Nach § 28 VVG hängt eine Leistungsfreiheit oder Kürzung unter anderem von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Kausalität ab; sie tritt nicht bei jedem Fehler automatisch ein. Melde den Schaden trotzdem nicht erst nach der Reparatur. Streitest du über eine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit oder über die Schadenhöhe, prüfe zunächst das vertragliche Sachverständigenverfahren und hole bei Bedarf rechtlichen Rat ein.

