Unfall beim Überholen: Wer ist schuld?

Kommt es während eines Überholvorgangs zum Zusammenstoß, spricht der erste Anschein in den typischen Verläufen gegen den Überholenden – er hat die anspruchsvollere Fahraufgabe übernommen und muss sie beherrschen. Ein Automatismus ist das nicht: Ein Anscheinsbeweis setzt voraus, dass der Unfall nach der Lebenserfahrung einem typischen Geschehensablauf entspricht, und daran fehlt es, sobald der Hergang unklar oder atypisch ist. Schert der Vorausfahrende unangekündigt aus, etwa weil er selbst links abbiegen will, kann sich der Anschein sogar umkehren. Welche der beiden Varianten tatsächlich vorlag, klärt keine Vermutung, sondern die Rekonstruktion der Spuren am und um das Fahrzeug.

Überholvorgang auf einer Landstraße

Kommt es während eines Überholvorgangs zum Zusammenstoß, spricht der erste Anschein in den typischen Verläufen gegen den Überholenden – er hat die anspruchsvollere Fahraufgabe übernommen und muss sie beherrschen. Ein Automatismus ist das nicht: Ein Anscheinsbeweis setzt voraus, dass der Unfall nach der Lebenserfahrung einem typischen Geschehensablauf entspricht, und daran fehlt es, sobald der Hergang unklar oder atypisch ist. Schert der Vorausfahrende unangekündigt aus, etwa weil er selbst links abbiegen will, kann sich der Anschein sogar umkehren. Welche der beiden Varianten tatsächlich vorlag, klärt keine Vermutung, sondern die Rekonstruktion der Spuren am und um das Fahrzeug.

Rechtsgrundlage§ 5 StVO
Kernbegriffunklarer Verkehrslage

Die Grundregel: § 5 StVO

Überholt wird links, das legt § 5 Abs. 1 StVO fest. Wer überholt, braucht nach Abs. 2 ausreichende Sicht auf die Gegenfahrbahn und darf den Gegenverkehr nicht gefährden. Abs. 4 Satz 1 verlangt, dass beim Ausscheren eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; die Pflicht, das Ausscheren und das Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich mit dem Blinker anzukündigen, steht daneben in Abs. 4a. Die vielzitierte doppelte Rückschaupflicht – einmal vor dem Ausscheren, einmal unmittelbar vor dem eigentlichen Überholvorgang – steht so nicht im Gesetzestext; sie ist eine Konkretisierung, die die Rechtsprechung aus diesem Gefährdungsausschluss entwickelt hat. Praktisch macht das keinen Unterschied: Wer die zweite Rückschau auslässt und dabei jemanden übersieht, der selbst schon zum Überholen angesetzt hat, trägt allein dadurch ein erhebliches Sorgfaltsdefizit. Ergänzend gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO – der Auffangparagraf, auf den sich Gerichte stützen, wenn keine speziellere Norm passt.

§ 5 Abs. 3 StVO verbietet das Überholen bei unklarer Verkehrslage. Unübersichtliche Kurven, Kuppen oder verdeckter Gegenverkehr können schon über Abs. 2 entgegenstehen, weil der gesamte Überholweg nicht übersehbar ist. An einer Kreuzung oder Einmündung besteht dagegen kein pauschales Überholverbot. Ist aber nicht verlässlich erkennbar, ob der Vorausfahrende abbiegt, ein Fahrzeug einbiegt oder Gegenverkehr auftaucht, macht gerade diese Unklarheit das Überholen unzulässig. Wer nur darauf verweist, es habe kein Überholverbotsschild gestanden, beantwortet diese Schuldfrage deshalb nicht.

Auch der Überholte hat eine ausdrückliche Pflicht: Er darf seine Geschwindigkeit während des Überholens nicht erhöhen (§ 5 Abs. 6 StVO). Beschleunigt er trotzdem und verlängert dadurch den Überholweg oder verhindert das sichere Wiedereinordnen, ist das ein eigener Verursachungsbeitrag. Der Überholende wird dadurch nicht automatisch entlastet – ein von Beginn an riskantes Manöver bleibt sein Verstoß –, doch ein nachweisbar kausales Beschleunigen kann eine Mithaftung des Überholten begründen.

Grundsätzlich gilt zudem: Rechts überholt wird nicht – aber die Ausnahmen sind zahlreicher, als viele denken. Haben sich auf den Fahrstreifen einer Richtung Fahrzeugschlangen gebildet, darf rechts schneller gefahren werden als links (§ 7 Abs. 2 StVO); steht oder schleicht die Schlange auf dem linken Fahrstreifen, ist ein Rechtsüberholen mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht sogar ausdrücklich erlaubt (§ 7 Abs. 2a StVO). Wer sich als Linksabbieger angekündigt und eingeordnet hat, ist nach § 5 Abs. 7 StVO rechts zu überholen, und Rad- und Mofafahrende dürfen wartende Fahrzeuge nach Abs. 8 rechts passieren. Wer rechts überholt, wo keine dieser Ausnahmen greift, verletzt eine eigene Norm – unabhängig davon, wie der eigentliche Anstoß zustande kam.

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Wann der Anscheinsbeweis gegen wen spricht
Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten hat für den Überholunfall einen belastbaren Grundsatz entwickelt:…

Überholen trifft Linksabbiegen: die häufigste…
Ein großer Teil der Überholunfälle entsteht nicht auf freier Strecke, sondern genau dann, wenn der Vorausfahrende…

Was die Rekonstruktion tatsächlich zeigt
Ein Sachverständiger legt sich in einer solchen Konstellation nicht auf eine Erzählung fest, sondern arbeitet die…

Wann der Anscheinsbeweis gegen wen spricht

Rechtsprechung von BGH und Oberlandesgerichten hat für den Überholunfall einen belastbaren Grundsatz entwickelt: Kommt es während des Überholens zum Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug, spricht der erste Anschein gegen den Überholenden. Die Logik dahinter: Wer überholt, muss den Vorgang so anlegen, dass er auch bei vorhersehbarem Verhalten des Vorausfahrenden beherrschbar bleibt. Der Grundsatz trägt allerdings nur, solange der festgestellte Ablauf wirklich in dieses typische Muster passt. Bleibt offen, ob der Vorausfahrende gebremst, ausgeschert oder die Spur gehalten hat, fehlt dem Anscheinsbeweis seine Grundlage – dann zählt allein, was sich beweisen lässt.

Dieser Anschein kippt in zwei typischen Konstellationen:

  • Der Vorausfahrende schert unangekündigt aus – etwa um selbst nach links abzubiegen, ohne zu blinken oder die doppelte Rückschau nach § 9 StVO einzuhalten. Dann verschiebt sich die Bewertung zu seinen Lasten.
  • Der Überholende kollidiert mit dem Gegenverkehr – eine eigene Fallgruppe neben dem Auffahrunfall. Wer während des Überholens auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, gegen den spricht wiederum der erste Anschein, weil er die Sichtverhältnisse und den verfügbaren Überholweg falsch eingeschätzt hat.

Beide Anscheinsbeweise sind widerlegbar. Genau das macht die technische Rekonstruktion notwendig – eine Vermutung ersetzt keine Beweisführung, sie gibt nur die Richtung vor, in die die Spuren am Fahrzeug zeigen müssen, um sie zu bestätigen oder zu entkräften.

Überholen trifft Linksabbiegen: die häufigste Konstellation

Ein großer Teil der Überholunfälle entsteht nicht auf freier Strecke, sondern genau dann, wenn der Vorausfahrende links abbiegen will. Für ihn gilt die von der Rechtsprechung aus § 9 StVO entwickelte doppelte Rückschaupflicht – er muss sich vor dem Einordnen und unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern, dass niemand zum Überholen angesetzt hat. Verletzt er diese Pflicht, während der Überholende gleichzeitig seine eigene Rückschau- und Blinkpflicht beim Überholen einhält, verschiebt sich die Bewertung deutlich zulasten des Abbiegers. Halten beide ihre jeweilige Pflicht nicht ein, wird es eine Frage der zeitlichen Abfolge und der erkennbaren Anzeichen – und damit wieder eine Frage der Rekonstruktion.

Beim Rechtsabbiegen ist die Ausgangslage anders. Der angekündigte Linksabbieger ist nach § 5 Abs. 7 StVO rechts zu überholen; für einen Rechtsabbieger gibt es keine spiegelbildliche Erlaubnis, ihn rechts zu passieren. Wer sich dort durch eine vermeintliche Lücke drängt, braucht eine andere gesetzliche Ausnahme. Schwenkt ein langes Fahrzeug vor dem Rechtsabbiegen zunächst nach links aus, muss der Fahrer das Manöver nach § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig ankündigen und den übrigen Verkehr beobachten. Für den Überholenden kann der erkennbare Schwenk zugleich eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 StVO begründen.

Bremst der Überholte während des Vorgangs, kommt es auf Anlass und Erkennbarkeit an. Ohne zwingenden Grund darf niemand stark bremsen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). Der Überholende muss aber mit einem verkehrsbedingten Bremsen des Vorausfahrenden rechnen; selbst ein plötzliches scharfes Abbremsen entlastet ihn nicht ohne Weiteres (BGH, Urteil vom 16.01.2007, Az. VI ZR 248/05). Ein eigener Beitrag des Vorausfahrenden setzt deshalb den Nachweis voraus, dass die Bremsung grundlos und für die Kollision ursächlich war. Bremsspuren, Bremslichtaufnahmen, Fahrzeugdaten und Anstoßlage sind dafür wichtiger als die bloße Behauptung, der andere habe „plötzlich gebremst“.

Wichtig: Grundsätzlich gilt zudem: Rechts überholt wird nicht – aber die Ausnahmen sind zahlreicher, als viele denken.

Was die Rekonstruktion tatsächlich zeigt

Ein Sachverständiger legt sich in einer solchen Konstellation nicht auf eine Erzählung fest, sondern arbeitet die objektiven Spuren heraus: Anstoßgeometrie und Endstellung der Fahrzeuge zeigen, in welchem Winkel und an welcher Stelle der Kontakt erfolgte. Aus der Geschwindigkeitsdifferenz zwischen beiden Fahrzeugen und dem verfügbaren Überholweg lässt sich rekonstruieren, ob der Überholvorgang bei regelkonformem Verhalten überhaupt sicher hätte abgeschlossen werden können. Sichtweite und Streckenverlauf – Kurve, Kuppe, ausgeschildertes Überholverbot – liefern den Rahmen, in dem sich der Vorgang plausibel oder eben nicht plausibel einordnen lässt. Wo Dashcam- oder Zeugenaufnahmen vorliegen, werden sie mit den technischen Befunden abgeglichen, nicht isoliert bewertet: Ein Video zeigt den Moment des Anstoßes, die Spurenlage zeigt, was unmittelbar davor passiert ist.

Bei höheren Geschwindigkeiten – klassisch der Landstraßen-Überholunfall – wird zusätzlich die Deformationstiefe herangezogen, um die Kollisionsgeschwindigkeit einzugrenzen. Das Ergebnis ist keine Schuldquote, sondern eine belastbare Beschreibung dessen, was technisch passiert ist: wer wann wo war, wie schnell, mit welchem Anstoßwinkel. Diese Fakten sind die Grundlage, auf der Versicherungen und später Gerichte die rechtliche Bewertung vornehmen.

Seitenabstand beim Überholen: feste Mindestwerte für Radfahrer und Fußgänger

Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden schreibt § 5 Abs. 4 StVO feste Mindestabstände vor: 1,5 Meter innerorts, 2,0 Meter außerorts. Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne gilt dagegen kein fester Mindestwert, sondern das allgemeine Gebot eines ausreichenden Seitenabstands. Wird der jeweils gebotene Abstand unterschritten und kommt es zum Kontakt, ist das ein eigenständiger Sorgfaltsverstoß – unabhängig von der allgemeinen Überholsystematik. Verkehrszeichen 276 und 277 (Überholverbot für alle beziehungsweise für Kraftfahrzeuge über 3,5 t) liefern zusätzlich den objektiven Rahmen: Wurde in einem ausgeschilderten Verbotsbereich überholt, ist das ein Fakt, der in die Rekonstruktion einfließt, ohne dass daraus schon eine Quote folgt.

Wer die Haftungsquote festlegt – und was das Gutachten dazu beiträgt

Wichtig vorweg: Kein Gutachten und kein Ratgeber legt eine Haftungsquote für den Einzelfall fest. Das ist Aufgabe der Versicherungen in der außergerichtlichen Regulierung oder, wenn keine Einigung zustande kommt, des Gerichts. Gerichte haben in vergleichbaren Überholunfall-Konstellationen wiederholt zulasten des unaufmerksamen Linksabbiegers oder des zu spät bremsenden Überholenden entschieden – solche Urteile zeigen die Tendenz der Rechtsprechung, sind aber keine Blaupause für den eigenen Fall, weil jede Konstellation von den konkreten Sicht- und Streckenverhältnissen abhängt.

Was zählt, ist eine saubere, zeitnahe Dokumentation: Endstellung der Fahrzeuge fotografieren, bevor sie bewegt werden, Zeugen und deren Kontaktdaten sichern, Dashcam-Material behalten. Wer nach einem Überholunfall unsicher ist, wie die Beweislage steht, lässt die Spuren von einem unabhängigen Sachverständigen auswerten, bevor die Versicherung ihre eigene Version durchsetzt. Im Haftpflichtfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten für dieses Gutachten entsprechend ihrer Haftung. Für die rechtliche Bewertung der Quote selbst ist danach der nächste Schritt, einen Fachanwalt zu mandatieren – er verhandelt auf Basis der technischen Fakten, die das Gutachten liefert.

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